§ 8 § 8Schlussbestimmung
In Kraft seit 04. Februar 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.
(4) §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4a und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 9 sowie 7 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025 treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden