(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:
1. Anzahl und Einberufung der Sitzungen,
2. Erstellung der Tagesordnung,
3. Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung,
4. Bestimmung von Referenten für einzelne Geschäftsstücke sowie Festsetzung des Entgeltes und des Ersatzes für den Reiseaufwand nach § 4 Abs. 3,
5. kanzleimäßiger interner Geschäftsgang.
(2) Die Geschäftsordnung ist der NÖ Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden