§ 6 § 6Geschäftsführung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden durch das Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Dazu gehören insbesondere Briefwechsel, Versendung der Sitzungseinladungen und Tagesordnungen sowie die Beschaffung des für die Erstattung und Beratung der Referate erforderlichen amtlichen Bezugsmaterials.
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