(1) Zur Beratung und Beschlussfassung im Landessanitätsrat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ein verhindertes ordentliches Mitglied des Landessanitätsrates kann seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.
(2) Zu einem gültigen Sitzungsbeschluss im Landessanitätsrat ist die einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
(3) Die Abstimmung findet durch Erheben der Hände statt. Bei Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie bei sonstigen Abstimmungen, die unmittelbar auf Mitglieder des Landessanitätsrates Bezug haben, ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen, sonst nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für oder gegen den gestellten Antrag abzustimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, ausgenommen wenn einer der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, genannten Befangenheitsgründe vorliegt.
(5) Jedes Mitglied kann sich vorbehalten, die nähere Begründung seiner Ansicht schriftlich nachzutragen. Diese Begründung ist längstens innerhalb von acht Tagen zu erstatten.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom oder von der Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.
(7) Die Begutachtung durch den Landessanitätsrat findet durch Sitzungsbeschluss statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende verfügen, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Wege eingeholt wird. In einem solchen Fall ist die Angelegenheit dennoch in der Sitzung zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn es auch nur ein ordentliches Mitglied verlangt.
(8) Die Beschlussfassungen haben ausschließlich auf Grund medizinischer und fachlicher Kriterien zu erfolgen.
(9) In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 13 ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.
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