(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die erforderlichen sachkundigen Personen sind zu allen Sitzungen zu laden. Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen haben über Aufforderung des oder der Vorsitzenden zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zu referieren und Begutachtungen durchzuführen.
(3) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für schriftliche Gutachten und Referate gebührt ein angemessenes Entgelt sowie ein Ersatz für einen überdurchschnittlich hohen Reiseaufwand.
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