(1) Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landessanitätsrates, beauftragt Referate und ist zur Führung der Geschäfte des Landessanitätsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen.
(2) Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernimmt der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin den Vorsitz.
(3) Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 3 in abgesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mittels Stimmzettel gewählt.
(4) Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt. Während dieses Zeitraumes dürfen unaufschiebbare Beschlüsse von den bisherigen Mitgliedern des Landessanitätsrates gefasst werden, wobei für die Beschlussfassung die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden sind.
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