(1) Der Landessanitätsrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
1. dem Landessanitätsdirektor oder der Landessanitätsdirektorin,
2. dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sowie
3. bis zu fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Z 3 aus dem Kreis der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der NÖ Landeskliniken zu bestellen sind.
(3) Dem Landessanitätsrat gehören weiters als außerordentliche Mitglieder an:
1. der NÖ Veterinärdirektor oder die NÖ Veterinärdirektorin,
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ Ärztekammer,
3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ Apothekerkammer,
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds,
5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rechtsträgers der NÖ Fondskrankenanstalten sowie der NÖ Pflege- und Betreuungszentren und der NÖ Pflege- und Förderzentren,
6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und
7. der Leiter oder die Leiterin der für die rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.
(4) Die Bestellung der außerordentlichen Mitglieder nach Abs. 3 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei den in Abs. 3 Z 3 bis 6 bezeichneten Organisationen ein Vorschlagsrecht zukommt. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der NÖ Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4a) Der Landessanitätsrat kann sachkundige Personen für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 befristet auf die Amtsdauer nach Abs. 5 bestellen. Diese sachkundigen Personen können vom Landessanitätsrat auch ohne wichtigen Grund vor Ablauf ihrer Amtsdauer wieder abberufen werden.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landessanitätsrates beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.
(6) Die Funktion der Mitglieder des Landessanitätsrates endet:
1. nach Ablauf der Amtsdauer nach Abs. 5,
2. durch Verzicht,
3. durch Tod,
4. durch den Verlust der in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 7 bezeichneten Stellung oder
5. durch Abberufung durch die NÖ Landesregierung gemäß Abs. 7.
(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
1. es seine Funktion nicht mehr ausüben kann,
2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder
3. es grobe Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes begangen hat.
Ein abberufenes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
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