(1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und der NÖ Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
(2) Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat
1. Epidemiologie einschließlich Impfwesen;
2. Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Krankenanstalten;
3. Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Pflegeeinrichtungen;
4. Rettungswesen;
5. Heilvorkommen- und Kurortewesen;
6. Ernährungswesen einschließlich Lebensmittel- und Trinkwasserkontrolle;
7. Umwelthygiene;
8. Bestattungswesen;
9. Apotheken- und Arzneimittelwesen;
10. Forschungsprojekte;
11. Ärztliche Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten;
12. Digitalisierung im Gesundheitswesen;
13. Medizinisch-fachliche Beurteilung von Personen, die sich um die ärztliche Leitung, die Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, eines Laboratoriums, eines Institutes oder eines Ambulatoriums oder als ständiger Konsiliararzt oder ständige Konsiliarärztin einer öffentlichen Krankenanstalt bewerben;
14. Veterinärangelegenheiten und Zoonosen sowie
15. Behandlung grundsätzlicher medizinischer und hygienischer Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Baurecht, Wasserrecht, Abfallwirtschaft, Gewerberecht, Veranstaltungswesen, Sozialrecht, Schulwesen und Jugendschutz.
(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung der NÖ Landesregierung verpflichtet, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu stellen.
(4) Der Landessanitätsrat hat seinen Sitz in St. Pölten.
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