(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;
2. als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt;
3. den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 7 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.
(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
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