(1) Die ständigen Vertreter und Vertreterinnen sowie alle Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Wahlleiter oder Wahlleiterinnen gemäß §§ 5, 7 und 8 sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter und Sprengelwahlleiterinnen sowie ihre Stellvertretungen sind innerhalb von zwei Wochen nach einem Beschluss der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37 Abs. 2 oder 3 zu bestellen. Die Fristen nach dem ersten und zweiten Satz gelten für die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden nicht, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber dem Bestellungsorgan oder gegenüber eines oder einer von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter oder Stellvertreterin) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden