(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz ist erstmalig mit der Ausschreibung der nach der Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführenden Wahlen in die Landwirtschaftskammern anzuwenden. Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Verordnungen aufgehoben:
- Verordnung über die Ausschreibung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2015, LGBl. 6050/1;
- Verordnung über die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer LGBl. 6050/6.
(3) Die Zeile des Inhaltsverzeichnisses vor § 15, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2019 treten mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
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