§ 88 § 88
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gestaltung jedenfalls folgender Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen:
- Wählerverzeichnis,
- Wahlkarte,
- Überkuvert,
- Amtlicher Stimmzettel,
- Abstimmungsverzeichnis.
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