§ 87 § 87
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
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