§ 86 § 86
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
§ 86 § 86 — NÖ LK-WO
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
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