LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018§ 86

§ 86§ 86

In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

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