§ 84 § 84
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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