Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. Wahlberechtigt sind nur Wähler und Wählerinnen, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
2. Im Wirkungskreis der Wahlbehörde, deren Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung der Wahlsprengel.
3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden findet § 15 sinngemäß Anwendung.
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