(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzulegen, im Wirkungskreis welcher Wahlbehörde das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
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