§ 81 § 81
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer sind die Bestimmungen des I. bis V. Hauptstückes und VII. Hauptstückes mit der Maßgabe anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
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