§ 80 § 80
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.
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