(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.
(2) Sie besteht aus
- dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau oder einer von diesen zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzenden oder Vorsitzende und Landeswahlleiter oder Landeswahlleiterin und
- aus acht Beisitzern oder Beisitzerinnen. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat, trotz des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(4) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 32, 37, 45 und 79 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden