(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens so viele Ersatzmitglieder enthalten muss, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber und Wahlwerberinnen vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, die zustellungsbevollmächtigte Vertretung und Stellvertretung und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Namen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der von der zuständigen Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
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