(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen sind von der Bezirkswahlbehörde, auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde zu berufen. Hierbei wird die Reihenfolge ihrer Berufung gemäß § 68 Abs. 2 bestimmt. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist amtsüblich zu verlautbaren.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde amtsüblich zu verlautbaren.
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