(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertretung einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß den §§ 70 und 75 erfolgten Verlautbarung, bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde und/oder ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
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