(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3. die Feststellungen nach den §§ 74 und 75;
4. die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
5. die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde ist von ihren Mitgliedern zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
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