§ 75 § 75
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Sofern Parteien Mandate zugeteilt erhalten, sind die auf sie entfallenden Mandate den in dem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. § 68 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
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