(1) Parteien, die weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von der Bezirkswahlbehörde gemäß § 72 übermittelten Ergebnisse samt Niederschriften das endgültige Wahlergebnis in die Landes-Landwirtschaftskammer nach Vorgabe der Abs. 3 bis 5 zu ermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde stellt fest:
1. die Gesamtsumme der für die Landes-Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die Parteien, die 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;
6. die Wahlzahl;
7. die Zahl der auf die Parteien entfallenden Mandate.
(4) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt ermittelt: Die Summen der auf die einzelnen Parteien gemäß Abs. 3 Z 5 entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Landes-Landwirtschaftskammer beträgt.
(5) Jede der in Abs. 3 Z 5 angeführte Partei erhält so viele Mandate als die Wahlzahl (Abs. 4) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden