(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Ermittlungsergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3. allfällige Feststellungen gemäß §§ 67 Abs. 1 und 72;
4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer gemäß § 67 Abs. 1;
5. die endgültigen Feststellungen für die Landes-Landwirtschaftskammer in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form;
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der nachgeordneten Wahlbehörden anzuschließen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
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