§ 72 § 72
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 71 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form bekannt zu geben. In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
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