§ 71 § 71
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 61 Abs. 6 und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten vorläufig die Ergebnisse gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:
1. die Gesamtsumme der für die Landes-Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
Rückverweise
Keine Verweise gefunden