§ 70 § 70
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
Die Bezirkswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen und der Ersatzmitglieder zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Bezirkswahlbehörde hat eine Abschrift der Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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