(1) Für alle Bezirksbauernkammern, die in einem Verwaltungsbezirk ihren Sitz haben, ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen. Befindet sich der Sitz der Bezirksbauernkammer nicht im Verwaltungsbezirk, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt, so ist die Bezirkswahlbehörde in jenem Verwaltungsbezirk einzusetzen, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt. Sofern sich in einem solchen Kammerbereich jedoch eine Stadt mit eigenem Statut befindet, in der nicht gleichzeitig eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz hat, so ist für diesen Kammerbereich in der Stadt mit eigenem Statut eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus
- dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin, oder einer von diesen zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzenden oder Vorsitzende und Bezirkswahlleiter oder Bezirkswahlleiterin sowie
- aus vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
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