§ 69 § 69
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Wahlergebnisse gemäß § 67 Abs. 1 in der Niederschrift gemäß § 73 zu verzeichnen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat der Niederschrift die gemäß § 34 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.
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