§ 68 § 68
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die auf eine Partei gemäß § 67 Abs. 4 entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern und Wahlwerberinnen dieser Partei in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.
(2) Nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung ist von der betreffenden Partei jeweils zu bestimmen.
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