(1) Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 66 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Folgende endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde bekannt zu geben:
1. das endgültige Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer in der nach § 66 Abs. 2 gegliederten Form;
2. die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;
3. die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.
In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.
(3) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Bezirksbauernkammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt ermittelt: Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Bezirksbauernkammer beträgt.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Bezirksbauernkammer, als die Wahlzahl (Abs. 3) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Bezirkswahlbehörde zu ziehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden