(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 61 Abs. 6 und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis nach den Vorschriften des § 67 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben:
1. die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirksbauernkammer abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die Wahlzahl;
6. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.
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