(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, Bezirksbauernkammer, Verwaltungsbezirk) und den Wahltag;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sowie Vertrauenspersonen;
4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
5. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler und Wählerinnen ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, getrennt nach solchen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer;
6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern und Wählerinnen zur Stimmabgabe (§ 55);
7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
8. die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 61 Abs. 4 und 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
9. die Anzahl der gemäß § 61 Abs. 3 dem Wähler oder der Wählerin abgenommenen Wahlkarten sowie die in die Ergebnisermittlung einbezogenen und nichteinbezogenen Wahlkarten sowie die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten.
(3) Der Niederschrift sind als Beilagen anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis;
2. das Abstimmungsverzeichnis;
3. die Empfangsbestätigungen über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
4. die Kopie des Verzeichnisses gemäß § 56 Abs. 3 und Abs. 5;
5. die Überkuverts von miteinzubeziehenden Wahlkarten;
6. die geöffneten und ungeöffneten, nichtigen Wahlkarten;
7. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
8. die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
9. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
Stimmzettel gemäß Z 7 und 8 sind getrennt nach solchen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer zu verpacken.
Wahlkarten gemäß Z 6 sind separat zu verpacken.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
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