(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler und Wählerinnen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Sprengelwahlbehörde muss gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß § 53 dem Wähler oder der Wählerin abgenommenen und der nach § 56 Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann prüft die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach § 56 Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56 Abs. 4 Z 1, 2 und 6 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden.
Danach muss die Sprengelwahlbehörde die Wahlkarten öffnen, entnimmt die darin enthaltenen Kuverts und legt sie in die Wahlurne. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56 Abs. 4 Z 3 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs. 4 bis 6 vor.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1. die Zahl der von den Wählern und Wählerinnen abgegebenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und Wählerinnen;
3. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 zuzüglich der Zahl der miteinzubeziehenden Wahlkuverts nicht mit der Zahl gemäß Z 1 übereinstimmt.
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern und Wählerinnen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(6) Die nach Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 62) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten oder Botin, bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
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