§ 6 § 6
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende als Sprengelwahlleiter oder Sprengelwahlleiterin zu bestellen. Der Sprengelwahlbehörde gehören weiters drei Beisitzer oder Beisitzerinnen an.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters oder der Sprengelwahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde besorgen.
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