(1) Wenn ein Wahlkuvert, trotz der Bestimmungen des § 52 Abs. 1, mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie, je nachdem, ob sie für die Wahl in die Bezirksbauernkammer oder jene in die Landes-Landwirtschaftskammer abgegeben wurden, für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler oder von der Wählerin bezeichnet wurde oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 60 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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