(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler oder der Wählerin übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler oder die Wählerin wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler oder die Wählerin in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er oder sie die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers oder der Wählerin auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien eindeutig zu erkennen ist.
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