(1) Wähler und Wählerinnen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Hierzu muss der Wähler oder die Wählerin die Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler oder die Wählerin auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er oder sie das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler oder die Wählerin die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die darauf bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 6:30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder eine von ihm oder ihr bestimmte Hilfskraft hat um 6:30 Uhr den Einlaufkasten zu entleeren. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler oder die Wählerin eingetragen ist, übermittelt werden.
(3) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden, können jedoch nach den auf den Überkuverts oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie müssen mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, ferner mit einer fortlaufenden Nummer versehen und in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert eingetragen sowie vom Gemeindewahlleiter oder der Gemeindewahlleiterin bis zum Beginn der am Wahltag gemäß Abs. 5 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss verwahrt werden. Wahlkarten, die aus dem Einlaufkasten entnommen werden, sind mit Datum und Uhrzeit der Entnahme zu versehen. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 63) angeschlossen werden.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte abgegeben wurde oder
2. die Wahlkarte am Wahltag nicht bis spätestens 6:30 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
3. die Wahlkarte kein oder ein anderes Wahlkuvert enthält oder
4. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
5. die Wahlkarte Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
6. die Prüfung der Wahlkarte auf Unversehrtheit ergeben hat, dass es derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.
(5) Am Wahltag, frühestens ab 6:30 Uhr, beginnt die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften,
- die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der im Verzeichnis gemäß Abs. 3 eingetragenen Anzahl zu überprüfen,
- öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten,
- teilt alle Wahlkarten gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf,
- trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und
- übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und tunlichst im versiegelten Umschlag durch Boten oder Botin der jeweiligen Sprengelwahlbehörde.
Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs. 2 letzter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§ 6 Abs. 3) betreffen. Diese Vorgänge sind in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.
(6) Wahlkarten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllen, hat der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder der Sprengelwahlleiter oder die Sprengelwahlleiterin unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln. Ist eine Übermittlung mit dem Wahlakt nicht möglich, sind verspätet eingelangte Wahlkarten vom Gemeindewahlleiter oder von der Gemeindewahlleiterin an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den anderen als nichtig erklärten Wahlkarten von der Bezirkswahlbehörde zu vernichten.
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