§ 55 § 55
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers oder der Wählerin Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern und Wählerinnen nur solange Einspruch erhoben werden, wie die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
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