§ 54 § 54
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
(1) Der Name des Wählers oder der Wählerin, der oder die die Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird der Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer oder von der zweiten Beisitzerin in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
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