§ 53 § 53
In Kraft seit 24. Oktober 2019
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Erscheint ein Wähler oder eine Wählerin, dem oder der eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er oder sie das Wahlrecht an sich ausüben müsste, so kann er oder sie nach einer Identitätsfeststellung gemäß § 51 auch dort die Stimme abgeben. In diesem Fall muss die Wahlkarte dem Wähler oder der Wählerin abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
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