(1) Hat sich der Wähler oder die Wählerin entsprechend ausgewiesen und ist im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er oder sie vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat den Wähler oder die Wählerin anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler oder die Wählerin die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt es ungeöffnet in die Wahlurne. Will er oder sie das nicht, hat er oder sie das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder Wahlleiterin zu übergeben, worauf dieser oder diese das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler oder der Wählerin bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er oder sie die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm oder ihr ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler oder die Wählerin hat den zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
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