§ 51 § 51
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Jeder Wähler und jede Wählerin hat vor die Wahlbehörde zu treten, den Namen zu nennen, die Wohnadresse anzugeben und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine oder ihre Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe, Jagdkarten und andere amtliche Lichtbildausweise jeder Art.
(3) Von der Vorweisung einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung (Abs. 2) ist abzusehen, wenn der Wähler oder die Wählerin der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
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