§ 5 § 5
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 5, aus
- dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin oder einer von diesen zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzenden oder Vorsitzende und Gemeindewahlleiter oder Gemeindewahlleiterin sowie
- aus drei Beisitzern oder Beisitzerinnen.
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters oder der Gemeindewahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(4) In Gemeinden, die nicht in Sprengel unterteilt werden, erledigt die Aufgaben der Sprengelwahlbehörden nach diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde.
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