(1) In das Wahllokal dürfen, trotz der Bestimmung des § 50, außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen, der Bote oder die Botin, die Wähler und Wählerinnen zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler oder die Wählerinnen das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter oder die Wahlleiterin verfügen, dass die Wähler und Wählerinnen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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