§ 46 § 46
In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er oder sie nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin ist von jeder Person Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.
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