(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde (§ 34), zwei Wahlzeugen oder Wahlzeuginnen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich namhaft zu machen; jedem Wahlzeugen und jeder Wahlzeugin ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin ein Eintrittsschein auszustellen, der ihn oder sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen oder die Wahlzeuginnen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.
(2) Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind nicht zur Geheimhaltung über die aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
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